Close
Type at least 1 character to search
Back to top

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Epu Design GmbH

Epu Design GmbH – Inh. Epu Shaha

Seftigenstrasse 310
3084 Wabern bei Bern
– im Folgenden «Epu Design» genannt –

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) sollen die Grundlage für eine vertrauensvolle und effektive Zusammenarbeit zwischen Epu Design GmbH, Seftigenstrasse 310, 3084 Wabern bei Bern, Schweiz (nachfolgend „Epu Design“) und deren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) schaffen. Der Geschäftsbereich der Agentur richtet sich an Unternehmen und umfasst Agenturleistungen, insbesondere die Beratung, Entwicklung im Bereich des Marketings (Online, Content, Inbound, Outbound und Social Media), Strategische Beratung, Konzeption, Kreation, Entwicklung und Umsetzung, kanalübergreifende Full Service Lösungen, Entwicklungsleistungen, Performance-Marketing, Cross-Channel, Retargeting und Remarketing und Monitoring.

Stand: Februar 2022

Shortcuts zu unseren Leistungen

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines – Geltungsbereich, Definitionen und Grundlagen des Vertrages
  1. Allgemeines
  2. Definitionen
  3. Angebote und Ablehnungsbefugnisse
  4. Vertragsschluss
  5. Nachträgliche Änderungen und Change Request
  6. Ort und Zeit der Tätigkeit
  7. Fristen und Termine
Entwicklungs-, Agentur-, Wartungs- und Beratungsleistungen
  1. Auftragsbeschreibung
  2. Zusammenarbeit und Mitwirkungspflichten
  3. Ausschluss rechtlicher Prüfung, Beratung und Mitwirkungspflichten
  4. Gestellung von Inhalten
  5. Sicherstellung und Einräumung von Nutzungsrechten gegenüber Epu Design
  6. Einräumung von Nutzungsrechten gegenüber dem Auftraggeber
  7. Webseitenerstellung mit Lasten- und Pflichtenheft
  8. Content-Marketing
  9. Webhosting und Domainregistrierung
  10. Print
  11. SEO-Marketing und SEA-Kampagnen
  12. Social Media Marketing
  13. Video und Fotografie
  14. Recht an Onlinepräsenzen und Daten
  15. Herausgabe von Vorlagen, Entwürfen und Quellcode
  16. Angebote, Präsentationen und Pitches
  17. Abnahme
  18. Mängelgewährleistung
Gewährleistung und Haftung
  1. Ansprüche bei Sachmängeln
  2. Einsatz von Leistungen Dritter
  3. Verhalten Dritter
  4. Haftung und Schadenersatz
Vergütung
  1. Vergütung
  2. Anpassung von Preisen
Vertragslaufzeit und Kündigung
  1. Vertragslaufzeit
  2. Ordentliche Kündigung
  3. Ausserordentliche Kündigung
Datenschutz, Vertraulichkeit, Änderungen der AGB und Schlussbestimmungen
  1. Datenschutz
  2. Vertraulichkeit
  3. Abwerbeverbot
  4. Änderung der AGB
  5. Schlussbestimmungen
Allgemeines – Geltungsbereich, Definitionen und Grundlagen des Vertrages
  1. Allgemeines 
        1. 1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend bezeichnet als „AGB“) sind Bestandteil der zwischen Epu Design und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge nebst Folgeaufträgen gleicher Art, die im Rahmen einer andauernden und beabsichtigten Geschäftsbeziehung erbracht werden, selbst wenn die AGB im Hinblick auf eine konkrete Leistung nicht ausdrücklich vereinbart werden.
        1. 2. Es gelten die AGB, in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.
        1. 3. Von diesen AGB abweichende individuelle Abreden der Vertragsparteien, gehen diesen AGB vor, sofern sie schriftlich vereinbart wurden. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform.
        1. 4. Leistungsbeschreibungen, Preislisten, Tarife, technische Spezifikationen, rechtliche und sonstige besondere Hinweise, jeweils sofern gestellt, sind Teil des Vertrags und haben vor diesen AGB Vorrang.
        1. 5. Besondere Bestimmungen im Rahmen dieser AGB gelten vorranging, sofern sie den allgemeinen Bestimmungen dieser AGB widersprechen.
        1. 6. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, sofern Epu Design ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Eine nicht erfolgte Zurückweisung gegenläufiger und mitgeteilter AGB des Auftraggebers, stellt keine Zustimmung dar.
        1. 7. Epu Design ist berechtigt für zusätzliche und gesonderte Leistungen die Geltung zusätzlicher Bedingungen zu vereinbaren. Die zusätzlichen Bedingungen werden dem Auftraggeber deutlich erkennbar gemacht. Sofern die zusätzlichen Bedingungen diesen AGB widersprechen, haben die zusätzlichen Bedingungen Vorrang.
        1. 8. Epu Design bietet den Auftraggebers unter anderem Leistungen im Bereich der Foto- und Videoproduktion, Website-Erstellung bzw. -entwicklung (einschliesslich Wartung und Pflege), Logogestaltung und Corporate Design sowie Marketing. Der spezifische Leistungsumfang ist Gegenstand von Individualvereinbarungen zwischen Epu Design und ihren Auftraggebern.
        1. 9. Epu Design ist berechtigt, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung die erforderlichen Leistungen an Subunternehmer zu vergeben, die ihrerseits ebenfalls Subunternehmer einsetzen dürfen. Epu Design bleibt hierbei alleiniger Vertragspartner des Auftraggebers. Der Einsatz von Subunternehmern erfolgt nicht, sofern für Epu Design ersichtlich ist, dass deren Einsatz berechtigten Interessen des Auftraggebers zuwiderläuft.
        1. 10. Die Vertragsparteien verpflichten sich, jeweils einen Ansprechpartner zu benennen, der den jeweiligen Auftrag begleitet und zur Abgabe von rechtsverbindlichen Willenserklärungen bevollmächtigt ist.
        1. 11. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB, die durch den Auftraggeber verwendet werden, erkennt Epu Design – vorbehaltlich einer ausdrücklichen Zustimmung – nicht an.
  1. Definitionen

        1. 1. Dauerschuldverträge – Hierunter sind Verträge zu verstehen, die für eine bestimmte oder unbestimmte Laufzeit abgeschlossen werden, z.B. Pflege- und Wartungsverträge.
        1. 2. Vertragsparteien – Der Begriff fasst den Auftraggeber, und Epu Design zusammen.
        1. 3. Werk – Als «Werk» ist das Ergebnis der Leistung von Epu Design zu verstehen, insbesondere die im Rahmen dieser AGB erstellten Inhalte oder Software.
        1. 4. Inhalte – Unter dem im Folgenden verwendeten Begriff „Inhalte“ sind alle Inhalte und Informationen, wie zum Beispiel Fotografien, Grafiken, Logos, Videos, Texte, Quellcodes, Werbemittel, Daten, Angaben über Orte und Personen oder Links zu verstehen.
        1. 5. Onlinepräsenzen – Unter dem Begriff Onlinepräsenzen werden im weiteren Sinne alle Onlinekonten, Accounts, Profile, Websites, etc. sowie die zu ihnen gehörenden Inhalte, Kontakte und Daten verstanden.
  1. Angebote und Ablehnungsbefugnisse

        1. 1. Beschreibungen und Darstellungen auf Websites, Prospekten, etc. stellen keine verbindlichen Angebote dar.
        1. 2. Die Angebote von Epu Design sind freibleibend. Epu Design behält sich vor, einen Auftrag anzunehmen oder abzulehnen.
        1. 3. Vertragsanfragen (inkl. Auftrags- und sonstigen Leistungsanfragen) an Epu Design, begründen erst ab deren Annahme eine vertragliche Beziehung zu Epu Design. Epu Design behält sich vor, Vertragsanfragen abzulehnen.
        1. 4. Angebote von Epu Design sind vorbehaltlich anderer Angaben 14 Tage lang gültig.
        1. 5. Epu Design behält sich ohne Anerkennung einer entsprechenden Prüfpflicht vor, auch angenommene Werbeaufträge – und auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – abzulehnen bzw. zu sperren, wenn – deren Inhalt gegen Gesetze und/oder behördliche Bestimmungen und/oder Rechte Dritter verstösst oder; – deren Veröffentlichung für Epu Design wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen von Epu Design unzumutbar ist.
        1. 6. Der Auftraggeber wird in einem Fall der Ablehnung oder Sperrung von Epu Design entsprechend informiert. Dem Auftraggeber stehen aus einer derartigen Ablehnung oder Sperrung keinerlei Ansprüche gegen Epu Design zu.
  1. Vertragsschluss

        1. 1. Ein Vertrag kommt, soweit nicht ausdrücklich anders individuell vereinbart und soweit das Angebot von einem Auftraggeber abgegeben wird, durch schriftliche bzw. durch E-Mail erfolgte Bestätigung seitens Epu Design oder durch auftragsgemässe Ausführung der Leistung zustande. Sofern das Angebot durch Epu Design erfolgt, kommt der Vertrag durch die Annahmeerklärung des Auftraggebers, unter Berücksichtigung dieser AGB, zustande.
        1. 2. Ein Vertragsabschluss gilt als verbindlich. Sobald ein Vertrag zustande gekommen ist, ist Epu Design dazu berechtig, dem Auftraggeber alle geleisteten Leistungen inkl. angefangener Leistungen zu verrechnen. D.h. sollte der Auftrag vor Vertragsende durch den Auftraggeber abgebrochen werden, ist Epu Design dazu berechtigt den geleisteten Aufwand inkl. Mehraufwand bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags in Rechnung zu stellen.
        1. 3. Soweit Werbeagenturen Aufträge erteilen, kommt der Vertrag im Zweifel mit der Werbeagentur, vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen, zustande. Soll ein Werbungtreibender Auftraggeber werden, muss er von der Werbeagentur namentlich und als solcher benannt werden. Epu Design ist berechtigt, von der Werbeagentur einen Mandatsnachweis zu verlangen.
        1. 4. Werbung für Waren oder Leistungen von mehr als einem Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten innerhalb eines Werbeauftritts (z.B. Banner-, Pop-up-Werbung, etc.) bedürfen einer zusätzlichen schriftlichen, auch durch E-Mail geschlossenen, Vereinbarung.
  1. Nachträgliche Änderungen und Change Requests

        1. 1. Wünscht der Auftraggeber im Vertragsverlauf eine Änderung an den vereinbarten Leistungen oder die durch den Auftraggeber mitgeteilte Sachlage ändert sich nach Abgabe eines Angebotes durch Epu Design oder nach Vertragsschluss, kann Epu Design ein Angebot über die Mehr- oder Minderkosten erstellen, es sei denn, eine Vergütung nach Aufwand ist vereinbart oder der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich auf ein gesondertes Angebot.
        1. 2. Bis zur Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Angebots durch den Auftraggeber, pausiert Epu Design die Arbeit an den vom Angebot betroffenen Leistungen, sofern durch die spätere Annahme des Angebots durch den Auftraggeber ein Mehraufwand entstehen würde. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich entsprechend.
  1. Ort und Zeit der Tätigkeit

        1. 1. Epu Design ist hinsichtlich der Art der Durchführung der vereinbarten Einzelaufträge nach Zeit und Ort frei.
        1. 2. Epu Design hat das Recht, sich zur Erfüllung dieses Vertrags Subunternehmer zu bedienen, sofern dem keine vertraglichen Pflichten, insbesondere der Pflicht zur unmittelbarer Leistungserbringung durch Epu Design (z.B. aufgrund ihrer Fachkompetenz) oder die Pflicht zur Vertraulichkeit und Datenschutz, nicht entgegenstehen.
        1. 3. Die Mitarbeiter von Epu Design treten in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber. Weisungen wird der Auftraggeber ausschliesslich den von Epu Design benannten verantwortlichen Mitarbeitern, mit Wirkung für und gegen Epu Design erteilen.
  1. Fristen und Termine

        1. 1. Fristen und Termine gelten nur dann als verbindlich, wenn Epu Design eine Frist oder einen Termin ausdrücklich zusagt.
        1. 2. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder unter Umständen, die im Anwendungsbereich des Auftraggebers liegen (nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung von Inhalten etc.), hat Epu Design nicht zu vertreten und ist berechtigt, das Erbringen der betroffenen Leistung um die Dauer der Behinderung/Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Frist hinauszuschieben. Epu Design verpflichtet sich im Gegenzug, dem Auftraggeber die Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt anzuzeigen.
Entwicklungs-, Agentur-, Wartungs- und Beratungsleistungen
  1. Auftragsbeschreibung

        1. 1. Die Leistungen von Epu Design umfassen Beratungs-, Entwicklungs-, Umsetzungs- und sonstige Agenturleistungen. Die konkreten Spezifikationen der jeweiligen vertraglichen Leistung, deren Umfang, Anwendungsgebiete, Rahmenbedingungen, Funktionen, Dokumentationen sowie der Zeit- und Ablaufplan ergeben sich aus der, der jeweiligen Leistung zugrundeliegenden Auftragsbeschreibung.
        1. 2. Für die Auftragsbeschreibung gelten keine Vorgaben, sie kann z.B. auch in Form eines Angebotes, einer Auftragsbeschreibung oder eines Lasten- und Pflichtenheftes erfolgen. Die Auftragsbeschreibung hat einen für die jeweilige Leistung branchenüblich hinreichenden Detailgrad aufzuweisen. Der Auftraggeber wird Epu Design auf Detailierungslücken unverzüglich hinweisen und Epu Design bei der erforderlichen weitergehenden Detaillierung nach besten Kräften unterstützen.
        1. 3. Ist die Auftragsbeschreibung unzureichend oder ist deren Umfang in bestimmten Fällen zweifelhaft, umfassen die zu erbringenden Leistungen die branchenüblichen Aufgaben, welche notwendig sind, um den vereinbarten Vertragszweck zu erfüllen.
        1. 4. Nachträgliche Änderungen der Auftragsbeschreibung benötigen zu deren Wirksamkeit einer ausdrücklichen Bestätigung des jeweiligen Vertragspartners.
        1. 5. Wenn die vertraglichen Leistungen der Erreichung eines ausdrücklich und schriftlich vereinbarten konkreten Erfolges dienen (z.B. Erstellung eines konkreten Werkes, Erreichen bestimmter Erfolgszahlen) handelt es sich insoweit um einen Werkvertrag. Ansonsten liegt ein Dienstvertrag vor.
        1. 6. Schulung der Anwender, Dokumentation, Reports, Einweisung, Installation und Wartung sind kein Nebenbestandteil der Leistungen von Epu Design und müssen gesondert vereinbart werden.
  1. Zusammenarbeit und Mitwirkungspflichten

        1. 1. Die Vertragsparteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig.
        1. 2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Epu Design bei Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistung zu unterstützen. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige Zurverfügungstellung von Informationen und Datenmaterial, soweit die Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers dies erfordern.
        1. 3. Sofern für die Leistungserbringung durch Epu Design erforderlich und nicht durch Epu Design zu erbringen, (i) stellt der Auftraggeber die technischen Einrichtungen wie Hardware oder Datenübertragungsleitungen funktionsbereit und stellt diese in angemessenem Umfang kostenlos zur Verfügung; (ii) stellt der Auftraggeber die Zugangsdatendaten zur Verfügung; (iii) unterstützt der Auftraggeber die Epu Design bei Testläufen und Abnahmetests durch entsprechendes Personal.
        1. 4. Mitwirkungsleistungen und Beistellungen des Auftraggebers erfolgen kostenfrei für Epu Design.
        1. 5. Kann Epu Design die Leistungen wegen fehlender und unzureichender Mitwirkungsleistungen oder Beistellungen des Auftraggebers nicht oder nur mit Mehraufwendungen erbringen, ist Epu Design berechtigt, hierdurch notwendige Mehraufwendungen gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen.
        1. 6. Die Vertragsparteien und deren Ansprechpartner verständigen sich in regelmässigen Abständen, die gemeinsam festgelegt werden, über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.
        1. 7. Erkennt der Auftraggeber, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder undurchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen von Epu Design unverzüglich mitzuteilen.
        1. 8. Die Kommunikation zwischen Epu Design und dem Auftraggeber soll möglichst effektiv, d.h. schnell und fehlerresistent erfolgen. Hierbei hat der Auftraggeber etwaige formelle Kommunikationsvoraussetzungen zu beachten, sofern diese ihm mitgeteilt wurden oder sonst bekannt sind, erreichbar sind und deren Wahrnehmung dem Auftraggeber zumutbar ist. Dazu gehört insbesondere im Hinblick auf die Nutzung von Ticketing-Systemen und hinreichende Beschreibung von Problemen, Symptomen, technischen Störungen, o.ä. Werden die formellen Kommunikationsvoraussetzungen durch den Auftraggeber nicht beachtet, werden keine Rechte und Pflichten des Auftraggebers gegenüber Epu Design begründet.
  1. Ausschluss rechtlicher Prüfung, Beratung und Mitwirkungspflichten

     

        1. 1. Die Leistungen von Epu Design beinhalten, vorbehaltlich ausdrücklicher Vereinbarung, keine rechtliche Prüfung oder rechtliche Beratung (zum Beispiel markenrechtlicher, urheberrechtlicher, datenschutzrechtlicher oder wettbewerbsrechtlicher Art, ) sowie Erfüllung von gesetzlichen Informationspflichten des Auftraggebers (z.B. Anbieterkennzeichnung, Datenschutzerklärung, Verbraucherunterrichtung bei Fernabsatzverträgen, Prüfungspflichten bei Linksetzung, Prüfungspflichten für die Inhalte von Forumsdiskussionen, Blogs und Chaträumen, Pflichten zu Beachtung medienrechtlicher Vorschriften, insbesondere Vorschriften zum Schutz von Kindern und Jugendlichen etc.).
        1. 2. Epu Design darf vom Auftraggeber bei berechtigten Zweifeln an der rechtlichen Zulässigkeit einer Massnahme, deren Freigabe verlangen und die Durchführung der Massnahme so lange zurückstellen.
        1. 3. Die Prüfung oder Beschaffung von Rechten, die Beschaffung von Tools (z.B. Statistik) oder Zertifikaten (z.B. SSL / TLS) oder die Überlassung einer Entwicklungs-, Anwendungs- oder sonstigen Dokumentation sind von Epu Design nur dann zu erbringen, soweit dies individualvertraglich ausdrücklich vereinbart ist.
        1. 4. Sofern Epu Design dem Auftraggeber rechtliche Unterlagen (z.B. Ergänzungen der Datenschutzerklärung) zur Verfügung stellt, handelt es sich hierbei um rechtliche Muster ohne Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit, die von dem Auftraggeber individuell zu überprüfen sind.
        1. 5. Der Auftraggeber stellt Epu Design von allen Ansprüchen und Schäden frei, die Epu Design durch Rechtsverstösse erleidet, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind.
  1. Gestellung von Inhalten

        1. 1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ordnungsgemässe, insbesondere dem Format oder technischen Vorgaben der Agentur entsprechende Inhalte (z.B. Grafiken, Videos) rechtzeitig vor Beginn derer Nutzung (z.B. als Werbemittel, zwecks Schaltung, im Rahmen von Websites, etc.) beziehungsweise zum vereinbarten Zeitpunkt anzuliefern. Der Auftraggeber trägt die Kosten und die Gefahr der Übermittlung. Stellt der Auftraggeber diese nicht zur Verfügung und macht er auch keine weitergehenden Vorgaben, so kann Epu Design nach ihrer Wahl unter Beachtung der urheberrechtlichen Kennzeichnungsvorgaben Bildmaterial gängiger Anbieter (z.B. Stockfoto-Dienstleister) verwenden oder die entsprechenden Teile der Website mit einem Platzhalter versehen.
        1. 2. Der Auftraggeber hat die Inhalte frei von Schadcode und/oder sonstigen Schadensquellen zu liefern. Er ist insbesondere verpflichtet, zu diesem Zweck handelsübliche Schutzprogramme einzusetzen, die stets dem neuesten Stand der Technik zu entsprechen haben. Bei Vorliegen und Feststellen von Schadensquellen jedweder Art in einer übermittelten Datei wird die Epu Design von dieser Datei keinen Gebrauch machen und diese, soweit zur Schadensvermeidung bzw. -begrenzung erforderlich, löschen, ohne dass der Auftraggeber in diesem Zusammenhang (Schadensersatz-)Ansprüche jedweder Art geltend machen kann. Die Epu Design behält sich vor, den Auftraggeber auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wenn ihm durch solche durch den Auftraggeber infiltrierte Schadensquellen ein Schaden entstanden ist..
        1. 3. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dieser Ziffer nicht nach, kann Epu Design dem Auftraggeber den hierdurch entstehenden Zusatzaufwand (z.B. Kosten für Stockfotos und Zeitaufwand für deren Suche) in Rechnung stellen.
        1. 4. Die Pflicht von Epu Design zur Aufbewahrung von gestellten Inhalten endet 3 Monate nach deren letztmaliger Verbreitung. Datenträger, Fotos oder sonstige Materialien sowie Unterlagen des Auftraggebers werden diesem nur auf Verlangen und auf seine Kosten und Gefahr zurückgesandt.
  1. Sicherstellung und Einräumung von Nutzungsrechten gegenüber Epu Design

        1. 1. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm gestellten Inhalte frei von Rechten Dritter sind und deren Veröffentlichung nicht in irgendeiner Form gegen geltendes Recht verstossen. Zu den gestellten Inhalten gehören auch solche Inhalte und deren Quellen, die der Auftraggeber Epu Design im Hinblick auf dessen Aufgabenwahrnehmung empfiehlt oder vorschlägt.
        1. 2. Der Auftraggeber gewährleistet insbesondere, dass er alle für die auftragsgemässe Nutzung der Inhalte erforderlichen Rechte besitzt, keine Rechte Dritter (insbesondere gewerbliche Schutzrechte, Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechte etc.) oder sonstige gesetzliche Bestimmungen verletzt. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtlichen Zulässigkeiten der von ihm oder von Dritten in seinem Auftrag zur Verfügung gestellten Inhalte.
        1. 3. Der Auftraggeber stellt ansonsten Epu Design von allen Ansprüchen Dritter frei, die von diesen gegen Epu Design im Zusammenhang mit den Inhalten des Auftraggebers entstehen und wird Epu Design von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung freistellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Epu Design nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen und über Unterlassungserklärungen oder einstweiligen Verfügungen im Hinblick auf Rechte Dritter fristwahrend schriftlich zu informieren.
        1. 4. Der Auftraggeber überträgt Epu Design sämtliche für die vertragsgemässe Nutzung der Inhalte in Online-Medien aller Art, einschliesslich Internet, erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz-, Marken- und Kennzeichnungsrechte und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, Bearbeitung, zum öffentlichen Zugänglichmachen, zur Einstellung in eine Datenbank und Bereithalten zum Abruf, zur Entnahme und Abruf aus einer Datenbank, und zwar zeitlich und inhaltlich im für die Durchführung des Auftrags notwendigen Umfang.
  1. Einräumung von Nutzungsrechten gegenüber dem Auftraggeber

        1. 1. An Werken, die individuell und spezifisch für den Auftraggeber erbracht werden (zum Beispiel individuelle Grafiken oder Programmroutinen) erhält der Auftraggeber ein ausschliessliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, sachlich auf die vertraglichen Zwecke beschränktes Nutzungs- und Verwertungsrecht, welches insbesondere die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung erfasst. Ausgenommen ist der Weiterverkauf- und Weitervertrieb des Werks durch den Auftraggeber, es sei denn, er wurde ausdrücklich vereinbart oder ergibt sich aus der Natur des Auftrags.
        1. 2. Bei Werken, die auf anderen Werken aufbauen, diese ändern, erweitern oder anpassen (z.B. bei individueller Anpassung von Templates oder Softwaremodulen), erstrecken sich die etwaigen ausschliesslichen Rechte des Auftraggebers nicht auf die ursprünglichen Werke, sondern nur soweit die durch Epu Design für den Auftraggeber vorgenommenen schutzfähigen Änderungen, Erweiterungen und Anpassungen reichen.
        1. 3. Im Übrigen überträgt Epu Design dem Auftraggeber die für den jeweiligen vertraglichen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte an ihren Werken in dem der Auftragsbeschreibung entsprechendem Nutzungsumfang, der Nutzungsdauer sowie räumlichen Anwendungsbereich. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils ein einfaches Nutzungsrecht zur eigenen Nutzung übertragen.
        1. 4. Dem Auftraggeber wird ein Recht zur Bearbeitung des Werkes nur dann eingeräumt, solange das Bearbeitungsrecht ausdrücklich vereinbart wurde oder sich aus der Natur des Auftrags eindeutig ergibt.
        1. 5. Die Nutzungsrechte an den Werken gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.
        1. 6. Soweit das Werk Open Source-Bestandteile enthält, erfolgt die Rechteübertragung nur im Umfang und nach Massgabe der jeweiligen Open Source Lizenz. Epu Design verweist ausdrücklich darauf, dass die Open Source-Bestandteile nur im Rahmen der jeweiligen Lizenz genutzt, bearbeitet und Gegenstand von Verfügungen sein dürfen.
        1. 7. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter begründen kein Miturheberrecht.
        1. 8. Epu Design ist berechtigt, auf die für den Auftraggeber entworfenen und hergestellten Werke und erbrachten Leistungen, vorbehaltlich etwaiger ausdrücklicher Verschwiegenheitsverpflichtungen, zum Zwecke der Eigenwerbung hinzuweisen.
        1. 9. Epu Design ist ferner berechtigt, im Impressum von Websites und sonstigen Onlinepräsenzen auf ihre Urheberschaft hinzuweisen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese Hinweise ohne die Zustimmung von Epu Design zu entfernen.
  1. Webseitenerstellung mit Lasten- und Pflichtenheft

     

        1. 1. Gegenstand von Website-Erstellungsverträgen und Shop-Entwicklungsverträgen zwischen Epu Design und deren Auftraggeber ist grundsätzlich die Entwicklung der für den Internetauftritt des Auftraggebers erforderlichen Website bzw. eines vollständigen Online-Shops unter Beachtung der technischen und/oder gestalterischen Vorgaben des Auftraggebers. Zwischen den Parteien geschlossene Website-Erstellungsverträge und Shop-Entwicklungsverträge sind Werkverträge im Sinne von § 631 ff. BGB. Ein abweichender Leistungsumfang (z.B. Erstellung bzw. Entwicklung von Teilbereichen einer Website bzw. des Online-Shops oder aufwändige Programmierungen) kann zwischen den Parteien individualvertraglich vereinbart werden. SEO-Optimierung wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
        1. 2. Massgeblich für den Umfang der von Epu Design zu erbringenden Leistungen sind zum einen individualvertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien und zum anderen ein vom Auftraggeber erstelltes, ausführliches Lastenheft. Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber Epu Design, die zur Erstellung der Website oder des Online-Shops erforderlichen Daten (Texte, Vorgaben, Grafiken etc.) zeitnah zur Verfügung zu stellen. Epu Design ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Inhalte in irgendeiner Form (insbesondere im Hinblick auf grundsätzliche Geeignetheit oder im Hinblick auf mögliche Verletzungen von Rechten Dritter) zu prüfen.
        1. 3. Voraussetzung für die Tätigkeit von Epu Design ist, dass der Auftraggeber sämtliche für die Umsetzung des Projekts erforderliche Daten (Testdaten, Texte, Vorlagen, Grafiken etc.) und/oder Systemumgebungen Epu Design zeitnah und in geeigneter Form zur Verfügung stellt. Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die durch eine verspätete (notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Auftraggebers entstehen, ist Epu Design gegenüber dem Auftraggeber in keinerlei Hinsicht verantwortlich.
        1. 4. Nach vollständiger Übergabe und/oder Upload bzw. Installation der Website bzw. des Online-Shops oder Teilen hiervon kann eine sechswöchige Testphase vereinbart werden. Der Auftraggeber hat während der Testphase auftretende Fehler gegenüber Epu Design schriftlich anzuzeigen. Epu Design wird sich bemühen, die Fehler fachgerecht zu korrigieren. Zu diesem Zwecke darf Epu Design vorübergehende Workarounds bereitstellen. Die Testphase kann bei entsprechendem Bedarf individualvertraglich angemessen verlängert werden. Stellt der Auftraggeber nach Abschluss der Testphase keine wesentlichen Fehler mehr fest, wird er gegenüber Epu Design eine schriftliche Erklärung abgeben, dass die fertig gestellte Website bzw. der Online-Shop in vertragsgemässem Zustand erstellt wurde (Abnahme).
        1. 5. Nach Fertigstellung der Website und / oder einzelner Teile hiervon kann Epu Design dem Auftraggeber Wartungs- und Pflegeleistungen in Bezug auf die Website anbieten. Epu Design kann auch die Wartung von Drittwebseiten anbieten. Jedoch ist weder Epu Design zu einem solchen Angebot verpflichtet noch muss der Auftraggeber die weitergehenden Leistungsangebote von Epu Design in Anspruch nehmen. Entsprechende Vereinbarungen sind ausschliesslich Gegenstand von Individualabsprachen.
        1. 6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate.
        1. 7. Die Vergütung für die Tätigkeit von Epu Design ist Gegenstand einer individualvertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Im Übrigen finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung.
        1. 8. Nach Fertigstellung der Website bzw. des Online-Shops und/oder einzelner Teile hiervon kann Epu Design dem Auftraggeber Wartungs- und Pflegeleistungen in Bezug auf die Website bzw. den Online-Shop anbieten. Jedoch ist weder Epu Design zu einem solchen Angebot verpflichtet noch muss der Auftraggeber die weitergehenden Leistungsangebote von Epu Design in Anspruch nehmen. Entsprechende Vereinbarungen sind ausschliesslich Gegenstand von Individualvereinbarungen. Werden keine zusätzlichen Wartungs- und Pflegeleistungen zwischen den Parteien vereinbart, ist nach Abmahne allein der Auftraggeber für die technische Instandhaltung und Aktualität der Website bzw. des Online-Shops verantwortlich. Epu Design haftet gegenüber dem Auftraggeber nicht für eventuelle Sicherheitslücken, die durch die Verwendung veralteter Software von Dritten zu rechtswidrigen Zwecken ausgenutzt werden (Hacking).
        1. 9. Sofern im Vorfeld nichts Abweichendes vereinbart wurde, erteilt der Auftraggeber Epu Design ausdrücklich die Erlaubnis, das Projekt zum Zwecke der Eigenwerbung (Referenzen / Portfolio / Social Media) in angemessener Weise öffentlich darzustellen. Insbesondere ist Epu Design dazu berechtigt, mit der Geschäftsbeziehung zu dem Auftraggeber zu werben und auf allen erstellten Werbemitteln und bei allen Werbemassnahmen auf sich als Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgeltanspruch zusteht. Ausgenommen davon sind Aufträge und Projekte, die der Geheimhaltungspflicht unterstellt sind.
  1. Content-Marketing

        1. 1. Epu Design bietet Auftraggebern ein professionelles Content Marketing (Texterstellung/Copywriting) an, wobei sich die Abrechnung und Dauer der Beauftragung nach den Vorgaben des angenommenen Angebotes richtet.
        1. 2. Die Inhalte der Texte richten sich nach den Vorgaben des Auftraggebers. Sobald der vereinbarte Text fertiggestellt wurde, wird Epu Design die erstellten Texte zur Durchsicht und Freigabe übersenden. Soweit nichts anderes vereinbart, steht dem Auftraggeber das Recht auf zwei Korrektur- bzw. Änderungsschleifen zu. Reklamationen hinsichtlich der stilistischen Gestaltung oder die Einbindung neuer Informationen in den Text sind nach der zweiten Änderungsschleife grundsätzlich ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber darüber hinaus weitere Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
        1. 3. Sofern Epu Design mit der Einbindung der Texte in öffentlichen Medien (z.B. Online oder Printmedien) beauftragt wurde, wird Epu Design nur Texte publizieren, die vom Auftraggeber freigegeben worden sind. Für Fehler, die nach der Freigabe entdeckt werden, übernimmt Epu Design keine Haftung.
  1. Webhosting und Domainregistrierung

        1. 1. Epu Design bietet Auftraggebern – insbesondere als Zusatzoption im Rahmen der Website-Erstellung – auch Hosting- und Domainregistrierungsleistungen an. Der spezifische Leistungsumfang (Domainregistrierung, Speicherplatz, Zertifikate etc.) ist Gegenstand individueller Vereinbarungen zwischen den Parteien. Epu Design ist berechtigt, Leistungen Dritter in jedweder Form im Zusammenhang mit der Ausführung von Hostingleistungen in Anspruch zu nehmen.
        1. 2. Sofern nichts anders vereinbart, übernimmt Epu Design im Falle einer Beauftragung als Hoster die Administration und Verwaltung der Daten. Der Auftraggeber erhält grundsätzlich keinen Zugang zum Administrationsbackend des Hostingsystems.
        1. 3. Sofern nicht anders vereinbart besteht kein Anspruch des Auftraggebers auf die Zuweisung einer festen IP-Adresse für seine Internetpräsenz. Technisch oder rechtlich bedingte Änderungen sind jederzeit möglich und bleiben vorbehalten.
        1. 4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Passwörter und sonstigen Zugangsdaten – sofern ihm solche von Epu Design zur Verfügung gestellt wurden – nicht an Dritte weiterzugeben und regelmässig zu ändern. Für eventuellen Missbrauch durch Dritte ist der Auftraggeber selbst verantwortlich, soweit er diesen zu vertreten hat.
        1. 5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, regelmässige Sicherungskopien seiner gehosteten Daten zu erstellen. Ist der Auftraggeber hierzu nicht in der Lage, hat er Epu Design oder andere hierzu fachlich geeignete Dritte mit der Sicherung zu beauftragen. Für eventuelle Datenverluste, die aufgrund mangelnder Datensicherung entstehen, haftet der Auftraggeber selbst.
        1. 6. Nimmt der Auftraggeber Domainregistrierungsleistungen von Epu Design in Anspruch, gilt ergänzend folgendes:
          1. 6.1. Das zur Registrierung der jeweiligen Domain erforderliche Vertragsverhältnis kommt direkt zwischen dem Auftraggeber und der jeweiligen Domainvergabestelle bzw. dem jeweiligen Registrar zustande. Epu Design wird im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Vergabestelle lediglich als Vermittlerin tätig, ohne eigenen Einfluss auf die Vergabe der Domain zu haben.
          1. 6.2. Der Auftraggeber trägt die volle Verantwortung dafür, dass die von ihm gewünschte Domain keine Rechte Dritter verletzt. Eine Überprüfung der Domain ist nicht geschuldet.
          1. 6.3. Für die Registrierung von Domains gelten ergänzend die jeweiligen Bedingungen der einzelnen Vergabestellen. Epu Design wird den Auftraggeber im Falle einer beabsichtigten Registrierung auf eventuelle Besonderheiten hinweisen.
  1. Print

     

        1. 1. Gegenstand von Designverträgen im Printbereich zwischen Epu Design und ihren Auftraggebern ist grundsätzlich die Entwicklung der für Printprodukte gestalterischen Vorgaben des Auftraggebers (z.B. Ausgestaltung von Bannern, Postgrafiken, Plakaten, Flyern, KFZ- oder Schaufensterbeklebungen, Textilien oder Logo-Entwürfen). Zwischen den Parteien geschlossene Designverträge sind Werkverträge. Ein abweichender Leistungsumfang kann zwischen den Parteien individualvertraglich vereinbart werden.
        1. 2. Die im Einzelnen vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem zwischen Epu Design und dem Auftraggeber individuell geschlossenen Vertrag. Hierzu stellt der Auftraggeber bei Epu Design zunächst eine Anfrage mit einer möglichst genauen Beschreibung der von ihm gewünschten Design Leistungen. Diese Anfrage stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch Epu Design dar. Epu Design wird die in der Anfrage beschriebenen Vorstellungen des Auftraggebers nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Geeignetheit (mit Ausnahme der rechtlichen Geeignetheit, insbesondere auf die Rechte von Dritten), Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und auf Grundlage der aus der Kundenanfrage hervorgehenden Wünsche ein Angebot erstellen. Erst durch die Annahme des Angebots durch den Auftraggeber kommt ein Vertrag zwischen Epu Design und dem Auftraggeber zustande.
        1. 3. Nach Abschluss des Vertrages werden die Anforderungen des Auftraggebers bei Bedarf in einem weiteren Briefing besprochen und die Vorgaben konkretisiert. Zu diesem Zeitpunkt können Kundenwünsche eingebracht werden, sofern sie vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang gedeckt sind. Sofern erforderlich besteht die Möglichkeit eines Rebriefings vor Fertigung des Leistungsgegenstands. Anpassungen werden Bestandteil des ursprünglichen Vertrags, wenn beide Vertragsparteien in Textform zustimmen. Im Übrigen ist Epu Design nur zur Herstellung der im Vertrag aufgelisteten Positionen verpflichtet. Darüberhinausgehende Leistungen müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.
        1. 4. Soweit nichts anderes vereinbart, steht dem Auftraggeber das Recht auf zwei Korrekturschleifen zu. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind grundsätzlich ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber darüber hinaus weitere Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
        1. 5. Die Inhalte richten sich nach den Vorgaben des Auftraggebers. Sobald der Auftrag fertiggestellt wurde, wird Epu Design die Inhalte zur Durchsicht und Freigabe übersenden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm vor der Endfertigung des Auftrages zugestellten Kontroll- und Prüfdokumente (Andrucke, Proofs, Kopien, Dateien usw.) auf Fehler zu überprüfen und diese, mit dem Gut zum Druck und allfälligen Korrekturanweisungen versehen, innerhalb der vereinbarten Frist zurückzugeben. Nach der Freigabe vom Auftraggeber (mündlich oder schriftlich) haftet Epu Deisgn nicht für vom Auftraggeber übersehene Text-, Schreib-, Bildfehler oder ähnlich. Verzichtet der Auftraggeber auf die Unterbreitung von Kontroll- und Prüfdokumenten, so trägt er das volle Risiko.
        1. 6. Soweit nicht anders vereinbart, werden vom Auftraggeber gesendete Inhalte von Epu Design nicht Korrektur gelesen. Die Inhalte müssen druckreif, d.h. auf Satzfehler, Bildfehler oder ähnliches kontrolliert, abgegeben werden.
        1. 7. Autorkorrekturen (nachträgliche Textänderungen, Bildumstellungen, Änderungen im Umbruch und dergleichen) sind in den offerierten Preisen nicht enthalten und werden nach aufgewendeter Zeit zusätzlich berechnet.
        1. 8. Soweit vertraglich nicht anders vereinbart und vom Vertragszweck nicht anders zu erwarten, schuldet Epu Design bei der Erstellung von Printprodukten neben den vertraglich vereinbarten Leistungsgegenständen nur die Übergabe einer Druckdatei (z.B. PDF, JPG oder PNG). Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Herausgabe einer bearbeitbaren Datei (z.B. Word, Indesign, Illustrator o.ä.).
  1. SEO-Marketing und SEA-Kampagnen

     

        1. 1. Epu Design bietet Auftraggebern u.a. Dienstleistungen im Bereich SEO-Marketing an. Im Rahmen der Leistungserbringung schuldet Epu Design ausschliesslich die Durchführung von Massnahmen, die nach eigenen Erfahrung das Suchmaschinen-Ranking positiv beeinflussen können oder vom Auftraggeber ausdrücklich angeordnet werden. Ein bestimmtes Ergebnis (z.B. Verkaufszahlen) wird im Rahmen der SEO-Dienstleistungen dagegen nur dann geschuldet, wenn dieses ausdrücklich zugesichert wurde. Marketing-Leistungen können von beiden Vertragsparteien mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten wieder abbestellt werden.
        1. 2. Epu Design bietet Auftraggebern ferner Dienstleistungen im Bereich von SEA-Kampagnen an. Im Rahmen der Leistungserbringung schuldet Epu Design ausschliesslich die Unterbreitung von Vorschlägen bzgl. werbewirksamer Keywords und nach Freigabe des Auftraggebers die Durchführung der Massnahme (Schaltung von Werbeanzeigen). Ein bestimmtes Ergebnis (z.B. ein bestimmtes Ranking in der Google Trefferliste) wird im Rahmen von SEA-Dienstleistungen nicht geschuldet, es sei denn, dies wurde ausdrücklich zugesichert. Epu Design hat neben dem Anspruch auf Vergütung der Dienstleistung einen Anspruch auf Aufwendungsersatz im Hinblick auf die kostenpflichtigen Anzeigen gegenüber des Auftraggebers. Epu Design trifft nicht die Verpflichtung die Rechtmässigkeit von Keywords zu überprüfen. Epu Design unterbreitet dem Auftraggeber Vorschläge bzgl. der Buchung von Keywords. Die rechtliche Prüfung insbesondere auf die Markenrechte Dritter und Freigabe der Keywords obliegt dem Auftraggeber vor Durchführung der Kampagne.
  1. Social Media Marketing

        1. 1. Epu Design bietet den Auftraggeber unterschiedliche Social-Media-Pakete an, die je nach Kategorie Social-Media-Hosting, Content-Creation, Inhaltsplanungen und Foto-/Filmshooting beinhalten. Die Mindestdauer dieser Pakete sind 12 Monaten. Zudem wird der Vertrag alle 12 Monaten, falls keine unterschriebene Kündigung vorliegt, automatisch um weitere 12 Monaten verlängert. Dieser Vertrag kann jedoch mit beidseitigem Einverständnis jederzeit aufgelöst werden.
        1. 2. Wünscht der Auftraggeber zusätzliche Leistungen, die nicht Bestandteil dieses Vertrags sind, wird dafür der normale Stundenansatz der Agentur verrechnet. Zusätzlich gilt, dass wenn der Auftraggeber «Paid Ads» wünscht auf einer der Plattformen, er dies der Agentur mitteilen muss, und die Agentur auf Wunsch eine Offerte bereitstellt.
        1. 3. Foto- und/oder Filmshootings, welche in Social-Media-Paketen inbegriffen sind, beinhalten eine max. Shooting Zeit von 5h. Sollte diese Zeit überschritten werden, wird der Zusatzaufwand mit dem normalen Stundenansatz verrechnet.
        1. 4. Shooting Kosten sind alle inklusive, ausser Reisespesen werden separat verrechnet.
        1. 5. Epu Design wird Inhalte, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, nicht auf ihre inhaltliche oder rechtliche Richtigkeit prüfen. Insoweit wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Epu Design nicht berechtigt ist, den Auftraggeber rechtlich zu beraten. Sollte Epu Design in Einzelfällen dennoch feststellen, dass die vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalte gegen geltendes Recht verstossen, kann Epu Design das Einstellen solcher Inhalte verweigern.
        1. 6. Es besteht keine Verpflichtung auf Posts von Dritten zu reagieren oder diese zu überwachen. Dies untersteht der Verantwortung des Auftraggebers als Betreiber.
        1. 7. Epu Design ist im Rahmen der Betreuung der Social-Media-Seiten lediglich der Auftragsverarbeiter des Auftraggebers.
        1. 8. Der Auftraggeber erkennt an, dass das Verhalten Dritter in Onlinemedien nur schwer zu berechnen ist und Epu Design für das Verhalten Dritter nicht verantwortlich ist (z.B. negative Kommentare, Protestaktionen, etc.).
        1. 9. Dies gilt nicht, falls Epu Design dieses Verhalten schuldhaft herausgefordert hat. Die Haftung bestimmt sich in diesem Fall entsprechend Ziffer 29 dieser AGB („Haftung und Schadensersatz“). Bei der Bestimmung der Verantwortlichkeit von Epu Design, sind die branchenüblichen Verhaltensnormen und vernünftigerweise zu erwartende Verhaltensmuster der Dritten zugrunde zu legen.
        1. 10. Epu Design wird den Auftraggeber unterrichten, sobald ein Verhalten Dritter einen Umfang annimmt, der dem Ansehen oder der Absatzförderung des Auftraggebers nachhaltig schaden könnte.
  1. Video und Fotografie

        1. 1. Epu Design erstellt für Auftraggeber professionelle Videos und Fotografien. Die im Einzelnen vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem zwischen Epu Design und dem Auftraggeber individuell geschlossenen Vertrags. Hierzu stellt der Auftraggeber bei Epu Design zunächst eine Anfrage mit einer möglichst genauen Beschreibung der von ihm gewünschten Leistungen. Diese Anfrage stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch Epu Design dar. Epu Design wird die in der Anfrage beschriebenen Vorstellungen des Auftraggebers nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Geeignetheit (mit Ausnahme der rechtlichen Geeignetheit, insbesondere auf die Rechte von Dritten), Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und auf Grundlage der aus der Kundenanfrage hervorgehenden Wünsche ein Angebot erstellen. Erst durch die Annahme des Angebots durch den Auftraggeber kommt ein Vertrag zwischen Epu Design und dem Auftraggeber zustande.
        1. 2. In erster Linie bezahlt der Auftraggeber für die Dienstleistung, die von Epu Design erbracht wird. Der Auftraggeber ist verpflichtet für den Materialaufwand, d.h. die Kameraausrüstung (gemäss Offerte) zusätzlich eine Vergütung zu leisten.
        1. 3. Die Vorgaben des Auftraggebers werden nach bestem Wissen und Gewissen berücksichtigt. Die Vertragsparteien erkennen an, dass es sich bei der Erstellung von Videos und Fotografien um eine kreative Leistung handelt, die ein hohes Mass an künstlerischer Freiheit erfordert. Epu Design schuldet daher ausschliesslich die Erstellung eines Werks, das nach dessen eigener Erfahrung und Einschätzung den Wünschen des Auftraggebers entspricht. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind grundsätzlich ausgeschlossen.
        1. 4. Sofern der Auftraggeber für die Erstellung des Videos oder Fotographien Personen zur Verfügung stellt (z. B. dessen Mitarbeiter oder professionelle Modelle), ist er allein dafür verantwortlich, dass die betreffenden Personen in die Verwendung der Aufnahmen eingewilligt haben. Er ist insbesondere für den Abschluss geeigneter Model-Release-Verträge und die Einholung DSGVO-konformer Mitarbeiterverpflichtungen verantwortlich.
        1. 5. Die Rechte an den Bildern und Videos bleiben auch nach Vertragsende bei Epu Design. D.h. sollte der Auftraggeber das Endprodukt in einer veränderten Form verwenden wollen, darf dies nur in Rücksprache mit Epu Design geschehen. Desweitern dürfen die Endprodukte, insofern dies nicht der Natur des Auftrages entspricht, nicht ohne Einwilligung von Epu Design weiterverkauft werden.
        1. 6. Soweit die nicht anders individualvertraglich vereinbart, kann Epu Design verlangen, dass auf den erstellten Werken ein geeigneter Urheberrechtsvermerk an einer angemessenen Stelle platziert wird.
        1. 7. Soweit vertraglich nicht anders vereinbart und vom Vertragszweck nicht anders zu erwarten, erhält der Auftraggeber grundsätzlich nur für den jeweiligen Einsatzzweck fertig bearbeitete Aufnahmen. Einen Anspruch auf Herausgabe der Rohdaten bzw. bearbeitbare Dateien (RAW-Dateien o.ä.) hat der Auftraggeber nicht.
        1. 8. Absagen betreffend Shootings für Videoproduktionen oder Bildmaterial müssen mindestens 24 Stunden vor Beginn des Termins mitgeteilt werden. Absagen, die weniger als 24 Stunden vor Beginn des Termins erfolgen, werden zu 50% des vorab gestellten Preises in Rechnung gestellt. Absagen, die weniger als 5 Stunden vor Beginn des Termins erfolgen, werden zum vollen Preis des vorab gestellten Preises in Rechnung gestellt.
  1. Rechte an Onlinepräsenzen und Daten

        1. 1. Unbeschadet dieses Vertrages, wird der Auftraggeber Inhaber von Onlinepräsenzen, sofern diese durch Epu Design im Rahmen der vertraglichen Leistungserbringung für den Auftraggeber angelegt, erworben oder sonst beschafft oder durch Epu Design ausdrücklich auf den Auftraggeber zu dessen Verfügung übertragen worden sind.
        1. 2. Ist die Einräumung der Inhaberschaft nicht möglich (z.B. wegen entgegenstehender AGB einer Plattform oder weil Inhalte/Daten über die Onlinepräsenz von Epu Design verwaltet wurden), räumt Epu Design dem Auftraggeber die Verfügungs- und Nutzungsberechtigung über die Onlinepräsenzen in einem, einer Inhaberschaft möglichst nahekommenden Umfang ein. Hierzu gehört die Einräumung von Adminstrationsrechten oder die Herausgabe von Daten.
        1. 3. Darüber hinaus behält Epu Design die Rechte an den Onlinepräsenzen, auch wenn sie z.B. ihre betrieblichen oder privaten Onlinepräsenzen ihrer Mitarbeiter im Rahmen der Vertragserfüllung einsetzt.
  1. Herausgabe von Vorlagen, Entwürfen und Quellcode

        1. 1. Die, von Epu Design erstellten Vorlagen, Entwürfe, Rohdaten, Dateien und sonstige Arbeitsmittel, die dazu dienen, die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen (nachfolgend bezeichnet als «Vorlagen»), bleiben Eigentum von Epu Design. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
        1. 2. Ist die Herausgabe des Quellcodes vereinbart oder anderweitig vorgesehen (z.B. im Rahmen einer Open Source Lizenz), reicht dessen Übergabe/Verschaffung des Zugangs in digitaler Form aus. Ist ein Recht zur Bearbeitung des Werkes nicht vereinbart, darf der Auftraggeber den Quellcode nur verwenden, wenn Epu Design eine Fehlerbehebung, eine Änderung oder Erweiterung der Anwendung innerhalb einer angemessenen Frist nicht durchführen kann oder will. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass er zur Arbeit mit dem Quellcode unter Umständen Entwicklerlizenzen für die eingesetzten Komponenten von Drittanbietern erwerben muss. Sollte der Quellcode nicht unter einer Open Content Lizenz stehen, darf er vorbehaltlich abweichender Vereinbarung, nicht im Rahmen einer Anwendung, die nicht Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung mit Epu Design ist, verwendet werden.
        1. 3. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Epu Design ist spätestens nach Ablauf von 6 Monaten ab Vertragsende zur Löschung der Vorlagen und des Quellcodes berechtigt.
  1. Angebote, Präsentationen und Pitches

        1. 1. Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch Epu Design mit dem Ziel der weiteren Auftragserteilung durch den Auftraggeber erfolgt, unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen, gegen Zahlung des mit dem Auftraggeber dafür vereinbarten Entgelts (Präsentationshonorar).
        1. 2. Urheber-, Nutzungs- und Eigentumsrechte an den von Epu Design in diesem Rahmen der vorgelegten Arbeiten verbleiben auch bei Berechnung eines Präsentationshonorars bei Epu Design. Erst mit Erteilung des Auftrags zur Realisation gegen gesonderte Vergütung, erwirbt der Auftraggeber diese Rechte im vereinbarten Umfang.
  1. Abnahme

     

        1. 1. Diese Regelungen zur Abnahme gelten nur, wenn sie einem Werkvertrag zugrunde gelegt werden.
        1. 2. Gegenstand der Abnahme ist die vertraglich geschuldete Leistung entsprechend der Auftragsbeschreibung.
        1. 3. Voraussetzung für die Abnahme ist, dass Epu Design dem Auftraggeber die Leistungsergebnisse vollständig übergibt und ihm die Abnahmebereitschaft anzeigt. Die Übergabe aller für die Abnahme notwendigen Leistungsergebnisse, stellt eine Aufforderung zur Abnahme dar.
        1. 4. Soweit eine Werkleistung vereinbart wurde, kann Epu Design verlangen, dass die Abnahme in Schriftform erfolgt; die schriftliche Abnahme ist nur geschuldet, wenn Epu Design den Auftraggeber hierzu auffordert. Die Abnahmefrist wird auf 2 Wochen ab Mitteilung über die Fertigstellung des Werks festgelegt, sofern im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände nicht eine längere Abnahmefrist erforderlich ist, die Epu Design dem Auftraggeber in diesem Fall gesondert mitteilen wird. Sofern sich der Auftraggeber innerhalb dieser Frist nicht äussert oder die Abnahme nicht wegen eines Mangels verweigert, gilt das Werk als abgenommen.
        1. 5. Schlägt die Abnahme fehl, so übergibt der Auftraggeber der Epu Design eine Auflistung aller die Abnahme hindernden Mängel. Nach Ablauf einer angemessenen Frist hat Epu Design eine mangelfreie und abnahmefähige Version der vertraglich geschuldeten Leistung bereitzustellen. Im Rahmen der darauffolgenden Prüfung werden nur die protokollierten Mängel geprüft, soweit sie ihrer Funktion nach Gegenstand einer isolierten Prüfung sein können.
        1. 6. Nach erfolgreicher Prüfung hat der Auftraggeber innerhalb von 7 Tagen schriftlich (E-Mail ist ausreichend) die Abnahme der Arbeitsergebnisse zu erklären.
        1. 7. Die Erstellung der vertraglichen Leistungen kann in einzelnen Teilabschnitten vereinbart werden. Epu Design ist berechtigt den Auftraggeber zu einer Teil- oder Zwischenabnahme aufzufordern, wenn dies aufgrund der Materie, des Umfangs oder des zeitlichen Ablaufs bei der Leistungserbringung sachlich begründet und für den Auftraggeber zumutbar ist.
  1. Mängelgewährleistung

        1. 1. Ein unwesentlicher Mangel begründet keine Mängelansprüche. Die Wahl der Art der Nacherfüllung liegt bei Epu Design. Die Verjährungsfrist für Mängel und sonstige Ansprüche beträgt ein 1 Jahr; diese Verjährungsverkürzung gilt nicht für Ansprüche, die aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder aus der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit durch Epu Design resultieren. Die Verjährung beginnt nicht erneut, sofern im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt. Im Übrigen bleibt die gesetzliche Mängelgewährleistung unberührt.
        1. 2. Die Regelungen zur Abnahme, Gewährleistung und Vergütung gelten für die jeweiligen Teilabschnitte. Dies bedeutet insbesondere, dass Change-Requests des Auftraggebers, welche von bereits abgenommenen Teilabschnitten abweichen, durch diesen gesondert zu vergüten sind.
  1. Ansprüche bei Sachmängeln

        1. 1. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit entsprechend dem Vertragszweck. Die Inhalte der Auftragsbeschreibung gelten ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht als Garantie oder Zusicherung bestimmter Eigenschaften.
        1. 2. Epu Design verpflichtet sich dazu, Software so zu erstellen, dass sie ein Antwortzeit- und Funktionsverhalten aufweist, das bei vergleichbarer Internet-Anbindung und technischer Ausstattung der vom Endnutzer zum Aufruf der Software eingesetzten Hard- und Software dem Verhalten anderer branchentypischer Software mit vergleichbaren Inhalten und vergleichbarem Umfang sowie vergleichbaren Serverumgebung entspricht. Websites und vergleichbare Onlineangebote müssen innerhalb von den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses branchenüblichen Browsern und Auflösungen lauffähig sein. Nicht als branchenüblich gelten Browser auf einem Versionsstand von vor über einem Jahr und Browser sowie Bildschirmauflösungen, die zu weniger als 10% auf dem Markt vertreten sind.
        1. 3. Bei Update-, Upgrade- und neuen Versionslieferungen von Software sind die diesbezüglichen Mängelansprüche auf die Neuerungen der Update-, Upgrade- oder neuen Versionslieferung gegenüber dem bisherigen Versionsstand beschränkt.
        1. 4. Verlangt der Auftraggeber wegen eines Mangels Nacherfüllung, so hat Epu Design das Recht, zwischen Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung zu wählen. Wenn der Auftraggeber Epu Design nach einer ersten ergebnislos verstrichenen Frist eine weitere angemessene Nachfrist gesetzt hat und auch diese ergebnislos verstrichen ist oder wenn eine angemessene Anzahl an Nachbesserungs-, Ersatzlieferungs- oder Ersatzleistungsversuchen ohne Erfolg geblieben sind, kann der Auftraggeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder mindern und Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Nacherfüllung kann auch durch Übergabe oder Installation einer neuen Softwareversion oder eines Workarounds erfolgen. Beeinträchtigt der Mangel die Funktionalität nicht oder nur unerheblich, so ist Epu Design unter Ausschluss weiterer Mängelansprüche berechtigt, den Mangel durch Lieferung einer neuen Version oder eines Updates im Rahmen der Versions-, Update- und Upgrade-Planung zu beheben.
        1. 5. Die Wartung umfasst, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, nur die technische nicht jedoch die inhaltliche Aktualisierung der Website. Epu Design schuldet insbesondere nicht die Aktualisierung des Impressums oder der Datenschutzerklärung.
        1. 6. Mängel sind durch eine nachvollziehbare Schilderung der Fehlersymptome, soweit möglich, nachgewiesen durch schriftliche Aufzeichnungen, Screenshots oder sonstige die Mängel veranschaulichende Unterlagen schriftlich (E-Mail ist ausreichend) zu rügen. Die Mängelrüge soll die Reproduktion des Fehlers ermöglichen. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten des Auftraggebers bleiben unberührt.
        1. 7. Änderungen oder Erweiterungen der Leistungen oder einer Software, die der Auftraggeber selbst oder durch Dritte vornimmt, lassen die Mängelansprüche des Auftraggebers entfallen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die Änderung oder Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich war. Epu Design steht auch nicht für Mängel ein, die auf unsachgemässe Bedienung sowie Betriebsbedingungen oder die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel durch den Auftraggeber zurückzuführen sind.
        1. 8. Epu Design kann die Nacherfüllung verweigern, bis der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung, abzüglich eines Teils, der der wirtschaftlichen Bedeutung des Mangels entspricht, an dem Epu Design bezahlt hat.
        1. 9. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr ab Abnahme der Leistung. Im Falle der Lieferung von Updates, Upgrades und neuen Versionen beginnt die Frist für diese Teile jeweils mit deren Abnahme zu laufen. Weitere Details, wie z.B. regelmässige Wartungen, können ggf. individualvertraglich vereinbart werden.
  1. Einsatz von Leistungen Dritter

        1. 1. Die nachfolgenden Regelungen gelten beim Einsatz von Leistungen Dritter durch Epu Design im Rahmen der Leistungserfüllung gegenüber dem Auftraggeber. Als Leistungen Dritter sind Leistungen zu verstehen, die im Namen oder sonst im Rahmen des Auftrags des Auftraggebers von Dritten bezogen werden, wie z.B. Nutzungsrechte an Onlineplattformen, Stockbilder oder Open Source Software.
        1. 2. Beruhen Sach- oder Rechtsmängel auf der Fehlerhaftigkeit der Leistung eines Dritten und wird dieser nicht als Erfüllungsgehilfe von Epu Design tätig, sondern gibt Epu Design, für den Auftraggeber erkennbar, lediglich eine Leistung an den Auftraggeber weiter, sind die Mängelansprüche des Auftraggebers auf die Abtretung der Mängelansprüche von Epu Design gegenüber dem Dritten beschränkt (z.B., wenn Open Source Software inkorporiert wird). Epu Design steht für den Mangel selbst ein, wenn die Mangelursache durch Epu Design gesetzt wurde, d.h. der Mangel auf einer von Epu Design zu vertretenden unsachgemässen Modifikation, Einbindung oder sonstiger Behandlung der Leistungen Dritter beruht.
        1. 3. Epu Design ist nicht verantwortlich, falls Leistungen Dritter durch den Dritten eingeschränkt oder insgesamt eingestellt werden. Führt der Dritte eine Gebühr für die Zurverfügungstellung seiner Leistungen ein, hat Epu Design das Recht die mit dem Auftraggeber vereinbarte Vergütung dementsprechend anzupassen, sofern der Auftraggeber die Nutzung der Leistungen Dritter nach Rückfrage fortsetzen möchte und die Vergütung zu Lasten von Epu Design gehen würde.
        1. 4. Rechnungen von Drittanbietern, d.h. Rechnungen, die der Auftraggeber nicht selbst bezahlen möchte, sondern über Epu Design in Rechnung gestellt haben möchte, werden mit einem Buchhaltungszuschlag von 10% verrechnet.
  1. Verhalten Dritter

        1. 1. Der Auftraggeber erkennt an, dass das Verhalten Dritter in Onlinemedien nur schwer zu berechnen ist und Epu Design für das Verhalten Dritter nicht verantwortlich ist (z.B. negative Kommentare, Protestaktionen, etc.).
        1. 2. Dies gilt nicht, falls Epu Design dieses Verhalten schuldhaft herausgefordert hat. Die Haftung bestimmt sich in diesem Fall entsprechend Ziffer 29 dieser AGB („Haftung und Schadensersatz“). Bei der Bestimmung der Verantwortlichkeit von Epu Design, sind die branchenüblichen Verhaltensnormen und vernünftigerweise zu erwartende Verhaltensmuster der Dritten zugrunde zu legen.
        1. 3. Epu Design wird den Auftraggeber unterrichten, sobald ein Verhalten Dritter einen Umfang annimmt, der dem Ansehen oder der Absatzförderung des Auftraggebers nachhaltig schaden könnte.
        1. 4. Bestehen konkrete Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit von Inhalten Dritter oder sachlich begründeter Anlass einen möglichen Schaden für den Auftraggeber anzunehmen, ist Epu Design berechtigt, diese Inhalte zu depublizieren (z.B. Kommentare zu löschen) oder Nutzer zu bannen.
  1. Haftung und Schadensersatz

     

        1. 1. Epu Design haftet nach diesem Vertrag nur nach Massgabe der folgenden Bestimmungen:
          1. 1.1. Die Haftung von Epu Design für sämtliche Schäden wird wie folgt beschränkt: Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht („Kardinalpflicht“) haftet Epu Design jeweils der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemässe Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung eine Partei regelmässig vertrauen darf. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit oder bei vorsätzlichem Handeln sowie im Falle zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere bei Übernahme einer Garantie oder bei schuldhaften Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die vorstehende Haftungsregelung gilt auch im Hinblick auf die Haftung von Epu Design für ihre Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.
          1. 1.2. Der Auftraggeber stellt Epu Design von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die gegen Epu Design aufgrund von Verstössen des Auftraggebers gegen diese AGB oder gegen geltendes Recht geltend gemacht werden.
          1. 1.3. Epu Design haftet für Schäden aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften bis zu dem Betrag, der vom Zweck der Zusicherung umfasst war und der für die Epu Design bei Abgabe der Zusicherung erkennbar war.
          1. 1.4. Epu Design haftet für Produkthaftungsschäden entsprechend der Regelungen im Produkthaftungsgesetz.
          1. 1.5. Für einen typische Schaden ist grundsätzlich auf den festgelegten Betrag und sonst auf die Höhe des vertraglichen Entgelts des Auftraggebers für den Zeitraum, in dem die Pflichtverletzung stattgefunden hat, begrenzt. Dies gilt nicht, wenn die Beschränkung im Einzelfall unter Billigkeitsgesichtspunkten unangemessen wäre. Der typische Schaden übersteigt grundsätzlich nicht das Fünffache der vereinbarten Vergütung.

Vergütung

  1. Vergütung

     

        1. 1. Die Vergütung wird zum vereinbarten Zeitpunkt fällig.
        1. 2. Die Vergütung und der Zahlungsplan für die vertraglich geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der Auftragsbeschreibung. Soweit die Vertragsparteien keine feste Vergütung vereinbart haben, bemisst sich die Vergütung nach Aufwand. Insoweit gelten die zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung gültigen Sätze von Epu Design.
        1. 3. Administrationskosten werden auch in Rechnung gestellt.
        1. 4. Der verrechnete Betrag kann von der Offerte abweichen, da der jeweilige Arbeitsaufwand stark variieren kann. Sollte der Betrag mehr als zehn Prozent von der ursprünglichen Offerte abweichen, wird Epu Design den Auftraggeber informieren, um das weitere Vorgehen zu besprechen.
        1. 5. Preisangaben verstehen sich netto, inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, ausser in der Offerte anders angegeben.
        1. 6. Entgelte für laufende Dienstleistungen werden auf Stundenbasis je angefangene 15 Minuten abgerechnet und in Rechnung gestellt. Im Falle eines Werkvertrags (z.B.Webseitenerstellung) ist die Epu Design berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen. Abweichende Individualvereinbarungen bleiben unberührt.
        1. 7. Ein Skonto wird nicht gewährt. Im Übrigen finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung.
        1. 8. Arbeiten, die auf Anweisung des Auftraggebers ausserhalb der Kernarbeitszeit (Werktags 9 – 19 Uhr) anfallen, werden mit einem Faktor von 150% berechnet.
        1. 9. Rechnungen sind vorbehaltlich anderer Angaben ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Dabei nimmt Epu Design weder Rücksicht auf Feiertage noch auf interne Betriebsferien des Auftraggebers. Sollte die Bezahlung nicht innerhalb der gegebenen Frist möglich sein (z.B. wegen internen Betriebsferien o.ä.), muss dies vor der Rechnungsstellung mit Epu Design abgeklärt werden.
        1. 10. Die Vergütung ist bei werkvertraglichen Leistungen, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung, mit der (Teil-)Abnahme der Leistung fällig. Bei einer Auftragssumme über 1’000 CHF hat Epu Design auch ohne gesonderte Vereinbarung einen Anspruch auf 50% der Auftragssumme vor Beginn der Arbeiten. Enthalten die Leistungen Kosten, die für Produkte/Dienstleistungen Dritter vorauszulegen sind, hat Epu Design einen Anspruch auf deren Zahlung, bevor sie diese Leistungen ausführt.
        1. 11. Drittkosten (z.B. Kosten von Stockbildern, Werbekosten auf Onlineplattformen) und Spesen, die in Absprache mit dem Auftraggeber zur Leistungserfüllung anfallen, werden nach Wahl von Epu Design dem Auftraggeber zur direkten Begleichung an Dritte weitergeleitet oder von Epu Design in die eigene Abrechnung integriert. Etwaige Rabatte Dritter sind dem Auftraggeber zu vergüten. Epu Design ist berechtigt, die Leistungsausführung von der Zahlung der Drittkosten durch den Auftraggeber im Voraus abhängig zu machen.
        1. 12. Rechnungen können, vorbehaltlich anderer Vereinbarung, in elektronischer Form erfolgen und per E-Mail versendet oder online zum Download gestellt werden.
        1. 13. Vorbehaltlich einer ausdrücklich abweichenden Regelung verstehen sich sämtliche Beträge als Nettobeträge, d.h. exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
        1. 14. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Verzugszinsen und Einziehungskosten berechnet. Epu Design kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Zahlung zurückstellen und für die restliche Schaltung Vorauszahlung verlangen. Dies lässt die Geltendmachung weiterer Rechte unberührt.
        1. 15. Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers berechtigen Epu Design, auch während der Laufzeit des Vertrages, die weitere Leistungserbringung ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
        1. 16. Für jede Mahnung der Rechnung fällt eine Mahngebühr an. Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten niedrigeren Mahnaufwand nachzuweisen.
        1. 17. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, soweit dem Auftraggeber im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte.
        1. 18. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn mehrere Abrechnungen das gleiche Fälligkeitsdatum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (=Summe aus den Abrechnungen) eingezogen.
        1. 19. Der Auftraggeber kann gegen Ansprüche von Epu Design nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen aufrechnen. Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus demselben rechtlichen Verhältnis zu.
        1. 20. Ist für ein Projekt ein Fertigstellungsdatum angesetzt worden, zu dem Epu Design berechtigt wäre ihre Leistungen abzurechnen und konnte das Fertigstellungsdatum aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat nicht eingehalten werden (z.B. fehlende Bereitstellung von Inhalten), darf Epu Design die vereinbarte Vergütung zum Fertigstellungsdatum so abrechnen, als ob das Projekt ohne die massgebliche Verzögerung zu dem Zeitpunkt fertiggestellt worden wäre.
        1. 21. Epu Design hat über die vereinbarte Vergütung hinaus Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Auslagen und Aufwendungen, insbesondere Reise- und Übernachtungskosten sowie von Spesen, soweit diese durch den Auftraggeber dem Grund nach genehmigt worden sind. Die Epu Design rechnet diese prüffähig zusammen mit den erbrachten Leistungen oder zeitnah gesondert ab. Reisekosten werden, sofern nicht abweichend vereinbart, entweder nach den tatsächlich angefallenen Kosten für Bahnfahrten der 2. Klasse bzw. Flüge der Economy-Klasse (inkl. Gepäck/Mahlzeit) oder bei Fahrten per Pkw mit 0,70 CHF/km netto kalkuliert. Grundlage ist die schnellste Strecke nach dem von Epu Design eingesetztem handelsüblichen Routenplaner. Im Nahbereich von 10km fallen keine Reisekosten an. Ausgangspunkt der Anfahrt/Abfahrt ist die Adresse von Epu Design, sofern nicht anders vereinbart.
        1. 22. Soweit Epu Design eine zeitabhängige Vergütung erhält, ist der Auftraggeber verpflichtet, vorgelegte Nachweise zum Zeichen des Einverständnisses unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen ab Zugang abzuzeichnen. Soweit der Auftraggeber mit den vorgelegten Nachweisen nicht einverstanden ist, wird er etwaige Bedenken gegen die Nachweise innerhalb dieser Frist detailliert schriftlich darlegen. Die Vertragsparteien werden dann unverzüglich versuchen, eine Klärung herbeizuführen. Anschliessend sind die Nachweise vom Auftraggeber unverzüglich abzuzeichnen. Mit der Bezahlung gelten die Nachweise als abgezeichnet.
  1. Anpassung von Preisen

        1. 1. Epu Design behält sich, für den Fall, dass sich die gesetzlichen Steuern und Abgaben ändern oder neue Abgaben und Steuern auf die Produkte der Anbieterin erhoben werden, den ausgewiesenen Preis um diese Erhöhungen anzupassen.
        1. 2. Epu Design ist berechtigt, ihre Preise regelmässig in dem Umfang anzupassen, in dem ihre eigenen Kosten für die Erbringung der Dienstleistung steigen. Bestehende Auftraggeber werden über die Preisanpassung spätestens einen Monat vor Inkrafttreten der Änderung per E-Mail benachrichtigt. Sofern der Auftraggeber nicht innerhalb der in der Änderungsmitteilung gesetzten Frist widerspricht, gilt seine Zustimmung zur Änderung als erteilt. Die Benachrichtigung über die beabsichtigte Preisanpassung wird auf die Frist und die Folgen des Widerspruchs oder seines Ausbleibens hinweisen. Sofern der Auftraggeber mit der Preisanpassung nicht einverstanden ist, kann er das Abonnement zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preisanpassung ausserordentlich kündigen.
        1. 3. Erhöhen sich die Einkaufspreise für Leistungen Dritter, kann diese Erhöhung im gleichen Verhältnis an die Auftraggeber weitergegeben werden.

Vertragslaufzeit und Kündigung

  1. Vertragslaufzeit

     

        1. 1. Vertragslaufzeit bei Dauerschuldverhältnissen: Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in und ausserhalb dieser AGB haben Dauerschuldverhältnisse (z. B. Wartungsverträge und Webhostingverträge) eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Wird der Vertrag nicht fristgerecht zum Laufzeitende gekündigt verlängert er sich automatisch um weitere 12 Monate. Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
        1. 2. Der Abrechnungszeitraum von zusätzlichen Optionen (z.B. Serviceleistungen) entspricht dem Abrechnungszeitraum des Hauptvertrags. Wird die Option während der Laufzeit des Hauptvertrags bestellt, wird die erste Vertragslaufzeit zur Angleichung an die Restlaufzeit des Hauptvertrags angepasst.
        1. 3. Die Kündigung unselbständiger Optionen eines Vertragsverhältnisses lässt das Vertragsverhältnis insgesamt unberührt, sofern nicht das gesamte Vertragsverhältnis gekündigt wird.
  1. Ordentliche Kündigung

        1. 1. Sofern die Kündigungsfrist nicht ausdrücklich vereinbart ist, noch in den dazugehörigen besonderen Bestimmungen in diesen AGB festgelegt ist, beträgt diese 30 Tage zum Vertragsende.
        1. 2. Die Kündigungsfrist von selbständig kündbaren Teilen/Optionen eines Vertrages entspricht der Kündigungsfrist des Hauptvertrags.
        1. 3. Wird keine rechtzeitige Kündigung ausgesprochen, verlängert sich die Laufzeit des Vertrages, vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung, nach Ablauf dessen Laufzeit automatisch um denselben Zeitraum.
        1. 4. Endet der Vertrag vorzeitig, hat Epu Design einen Anspruch auf die Vergütung aller geleisteten Leistungen inkl. angefangener Leistungen. D.h. sollte der Auftrag vor Vertragsende durch den Auftraggeber abgebrochen werden, ist Epu Design dazu berechtigt den geleisteten Aufwand inkl. Mehraufwand bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags in Rechnung zu stellen.
  1. Ordentliche Kündigung

        1. 1. Jede Partei kann Verträge, welchen diese AGB zugrunde liegen, aus wichtigem Grund ausserordentlich kündigen, wenn eine oder mehrere Vereinbarungen durch die jeweils andere Vertragspartei nicht eingehalten wurden und nach einer schriftlichen Aufforderung zur Besserung, diese schuldhaft nicht innerhalb der gesetzten und angemessenen, andernfalls innerhalb einer angemessenen Frist, erfolgt ist.
        1. 2. Die ausserordentliche Kündigung ist auch ohne vorherige Aufforderung zur Besserung möglich, wenn eine Fortsetzung des Vertrages dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien nicht zugemutet werden kann.
        1. 3. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
          1. 3.1. Epu Design einen ausdrücklich vereinbarten Fertigstellungtermin nicht einhält und eine vom Auftraggeber angesetzte, angemessene Nachfrist fruchtlos verstreichen lässt, es sei denn Epu Design hat die Verzögerung nicht zu vertreten;
          1. 3.2. eine der Vertragsparteien ihre Pflichten aus diesem Vertrag oder jeweiligem Auftrag in grober Weise verletzt;
          1. 3.3. über das Vermögen der anderen Vertragspartei das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgelehnt wird.
        1. 4. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
        1. 5. Sollte Epu Design nach Vertragsabschluss vom Arbeitgeber keine Rückmeldung mehr erhalten, hat Epu Design einen Anspruch auf die Vergütung aller geleisteten Leistungen inkl. angefangener Leistungen. D.h. sollte der Auftrag vor Vertragsende durch fehlende Rückmeldungen des Auftraggebers abgebrochen werden, ist Epu Design dazu berechtigt den geleisteten Aufwand inkl. Mehraufwand bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags in Rechnung zu stellen.
        1. 6. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist Epu Design zur Erbringung der vertraglichen Leistungen nicht mehr verpflichtet. Epu Design kann, vorbehaltlich vereinbarter oder gesetzlicher Aufbewahrungspflichten, sämtliche Daten des Auftraggebers löschen. Die rechtzeitige Speicherung und Sicherung der Daten liegt daher in der Verantwortung des Auftraggebers.

Datenschutz, Vertraulichkeit, Änderungen der AGB Und Schlussbestimmungen

  1. Datenschutz

        1. 1. Die personenbezogenen Daten des Auftraggebers werden nur für die, diesen AGB und sonstigen vertraglichen Vereinbarungen entsprechende Vertragsdurchführung erhoben, verarbeitet und genutzt. Mit dem Vertragsschluss erklärt sich der Auftraggeber mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten in elektronischen Datenverarbeitungsanlagen einverstanden.
        1. 2. Die Vertragsparteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Epu Design wird insbesondere personenbezogene Daten Dritter, die ihr der Auftraggeber weiterleitet oder die er im Auftrag des Auftraggebers erhebt, verarbeitet und nutzt, nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers erheben, verarbeiten oder nutzen. Darüber hinaus obliegt es dem Auftraggeber die datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten.
        1. 3. Die Parteien werden über sämtliche ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages bekanntwerdenden betrieblichen und sonstigen geschäftlichen Informationen und Erkenntnisse der anderen Partei strikte Geheimhaltung wahren. Das gilt für alle Mitarbeiter, gegebenenfalls für den Kunden des Auftraggebers sowie für Dritte, derer sich eine Partei zur Erfüllung der aus dem Vertrag ergebenden Pflichten bedient. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrags.
  1. Vertraulichkeit

        1. 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Durchführung dieses Vertrags bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden.
        1. 2. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationen, Unterlagen, Angaben und Daten, die als solche bezeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Entwicklungen, die bereits offenkundig sind (allgemein bekannt sind, zum Stand der Technik zählen etc.) und damit nicht mehr geheim oder schutzfähig sind. Wenn die Offenkundigkeit einer Entwicklung später eintritt, erlischt die Verpflichtung insoweit ab diesem Zeitpunkt.
        1. 3. Epu Design wird alle zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge, insbesondere, aber nicht ausschliesslich, Druckunterlagen, Layouts, Storyboards, Zahlenmaterial, Zeichnungen, Tonbänder, Bilder, Videos, DVD, CD-ROMs, interaktive Produkte und solche anderen Unterlagen, welche Filme und/oder Hörspiele und/oder sonstige urheberrechtlich geschützte Materialien des Auftraggebers oder mit ihm verbundenen Unternehmen enthalten, streng vertraulich behandeln. Epu Design verpflichtet sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten und/oder Dritten (bspw. Lieferanten, Grafikern, Programmierern, Filmproduzenten, Tonstudios etc.), die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrages hinaus.
        1. 4. Die Rechte und Pflichten nach diesem Abschnitt über Geheimhaltung werden von einer Beendigung dieses Vertrages nicht berührt. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, vertrauliche Informationen der anderen Partei bei Beendigung dieses Vertrags nach deren Wahl zurückzugeben oder zu vernichten, soweit diese nicht ordnungsgemäss verbraucht worden sind.
  1. Abwerbeverbot

        1. 1. Beide Vertragsparteien dürfen sich gegenseitig keine Mitarbeiter mittelbar oder unmittelbar abwerben. Darüber hinaus ist es den Vertragsparteien untersagt, während des Bestehens eines Anstellungsverhältnisses eines Mitarbeiters bei der jeweiligen Vertragspartei, diesen in irgendeiner Form im eigenen Betrieb zu beschäftigen.
        1. 2. Die vorerwähnten Einschränkungen gelten nicht, wenn der betreffende Arbeitgeber vor der Beschäftigung des Mitarbeiters bei der anderen Vertragspartei seine schriftliche Zustimmung zu dem Vorhaben gegeben hat. Bei Zuwiderhandlung wird eine nach Billigkeitsgesichtspunkten festzulegende, jedoch mindestens 5’000 CHF betragende Vertragsstrafe fällig, es sei denn, die Vertragspartei hatte bei Einstellung des Mitarbeiters keine Kenntnis von dessen Beschäftigung bei der anderen Vertragspartei.
  1. Änderung der AGB

        1. 1. Epu Design behält sich vor, die AGB jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Die Änderung erfolgt nur beim Vorliegen von triftigen und sachlichen Gründen, insbesondere rechtlicher, technischer und betriebswirtschaftlicher Natur und nur, wenn sie dem Auftraggeber nach Billigkeitsgesichtspunkten zuzumuten ist.
        1. 2. Im Fall von Änderungen, teilt Epu Design dem Auftraggeber die geänderten AGB zumindest in Textform mit, so dass der Auftraggeber zwei Wochen Zeit hat, der Änderung zu widersprechen. Im Fall eines Widerspruchs haben die Auftraggeber und Epu Design das Recht zu kündigen. Die Kündigung darf nicht erfolgen, sofern sie die vertraglichen Interessen des Auftraggebers unangemessen beeinträchtigen würde. Widerspricht der Auftraggeber den geänderten Bedingungen nicht innerhalb der Frist, gelten sie als angenommen.
  1. Schlussbestimmungen

     

        1. 1. Die Rechtsbeziehung zwischen den Vertragsparteien unterliegen ausschliesslich dem schweizerischem Recht – unter Ausschluss von überstaatlichem Recht sowie schweizerischem, zwischenstaatlichem und überstaatlichem Verweisungsrecht, das nicht selbst auf materielles schweizerisches Recht verweist und was auch dann keine Anwendung findet, wenn der Auftraggeber seinen Sitz und/oder seine Wohnanschrift im Ausland hat.
        1. 2. Erfüllungsort ist der Sitz von Epu Design.
        1. 3. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von Epu Design, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder der Auftraggeber in der Schweiz keinen Gerichtsstand hat. Epu Design behält sich vor, ihre Ansprüche an dem gesetzlichen Gerichtsstand geltend zu machen.
        1. 4. Der Auftraggeber darf auf diesem Vertrag beruhende Ansprüche gegen Epu Design nur nach Zustimmung von Epu Design auf Dritte übertragen.
        1. 5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages, dem sie zugrunde liegen, unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame(n) Bestimmung(en) werden vielmehr im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch eine solche Regelung ersetzt, die dem von den Vertragsparteien mit der/den unwirksamen Bestimmung(en) erkennbar verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung etwaiger Regelungslücken.
        1. 6. Epu Design ist berechtigt, diese AGB aus sachlich gerechtfertigten Gründen (z.B. Änderungen in der Rechtsprechung, Gesetzeslage, Marktgegebenheiten oder der Geschäfts- oder Unternehmensstrategie) und unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu ändern. Bestandskunden werden hierüber spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten der Änderung per E-Mail benachrichtigt. Sofern der Bestandskunde nicht innerhalb der in der Änderungsmitteilung gesetzten Frist widerspricht, gilt seine Zustimmung zur Änderung als erteilt. Im Falle des Widerspruchs ist Epu Design berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung ausserordentlich zu kündigen. Die Benachrichtigung über die beabsichtigte Änderung dieser Nutzungsbedingungen wird auf die Frist und die Folgen des Widerspruchs oder seines Ausbleibens hinweisen.

Du hast Fragen zu den AGB? Kontaktiere uns gerne auf info@epudesign.com.